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LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03 KR ER |
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Krankenversicherung
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Abschnittsweise Bewilligung von häuslicher Krankenpflege; Dauerwirkung von Bewilligungen nur für die Zeit des Bewilligungszeitraumes ; Fall der aufschiebenden Wirkung, wenn die Bewilligung einer Folgeverordnung abgelehnt oder die Leistung nicht im bisherigen Umfang ...
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 23.10.2003 - S 40 KR 270/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03 KR ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R
Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03
Da häusliche Krankenpflege immer nur abschnittsweise bewilligt wird (nämlich für den in der ärztlichen Verordnung genannten Zeitraum, hier also quartalsweise), haben Bewilligungen eine Dauerwirkung nur für die Zeit des Bewilligungszeitraumes (s.a. zur ohnehin begrenzten Bindungswirkung von Bewilligungen BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 12).Sofern dies bedeuten würde, dass die Beobachtung bei maschineller Beatmung nicht als Behandlungspflege verordnet werden darf, wären die Richtlinien wohl insoweit mangels Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nichtig, da in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 7 SGB V nur Regelungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung getroffen, nicht aber notwendige Maßnahmen der Behandlungspflege ausgeschlossen werden dürfen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 12).
- BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R
Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03
Zur Behandlungspflege zählen alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, spezifisch auf den Krankheitszustand ausgerichtet sind und dazu beitragen, eines der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu erreichen (…BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2; SozR 3- 2500 § 37 Nr. 1).Das BSG hat in seinem Urteil vom 28.01.1999 (SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) entschieden, dass selbst die reine Beobachtung der Atmung und der technischen Apparaturen eine krankheitsspezifische Beaufsichtigung und damit Bestandteil der Behandlungspflege sei.
- BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R
Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03
Zur Behandlungspflege zählen alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, spezifisch auf den Krankheitszustand ausgerichtet sind und dazu beitragen, eines der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu erreichen (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2;… SozR 3- 2500 § 37 Nr. 1). - BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R
Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03
Darüber hinaus wäre dieses Argument auch gegen die Versagung der einstweiligen Anordnung anzuführen, denn wenn - wie hier - die finanziellen Mittel zur Selbstbeschaffung der Leistungen fehlen, wäre bei Ablehnung der Anordnung ein endgültiger Rechtsverlust zu besorgen, da Sachleistungen naturgemäß nicht rückwirkend erbracht werden können (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2002 - L 5 B 3/02
Krankenversicherung
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2003 - L 5 B 77/03
Soweit das Sozialgericht Bedenken gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung geäussert hat, weil die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe, hat es nicht bedacht, dass dieses Argument nicht gilt, wenn - wie hier - ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes irreparable, für den Ast. unzumutbare Nachteile drohen (…vgl. nur Meyer-Ladewig, § 86b Rdn. 31; Senat, Beschluss vom 25.02.2002 - L 5 B 3/02 KR ER = NZS 2002, 498, 499).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2006 - L 1 KR 3/06 Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass eine medizinisch notwendige "Krankenbeobachtung rund um die Uhr" nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass sie nicht ausdrücklich und zweifelsfrei in den "Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege" - HKP-Richtlinien -vorgesehen ist, und zwar deshalb nicht, weil die Richtlinien nicht gegen höherrangiges, insbesondere Verfassungsrecht, verstoßen und deshalb eine medizinisch notwendige Maßnahme nicht ausschließen dürfen (so etwa zuletzt wieder: BSG, Urteil vom 10. November 2005, B 3 KR 38/04 R, aber auch Instanzgerichte: LSG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2003, L 5 B 77/03 ER - rechtskräftig).
(vgl. hierzu auch: LSG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2003, L 5 B 77/03 ER - rechtskräftig).